TIERSCHLACHTUNG OHNE DAS AUFSAGEN DER BASMALA

Die Bestimmung von Tieren, die geschlachtet wurden ohne die Basmala (Anrufungsformel “Im Namen des barmherzigen und gnädigen Gottes”) ausgesprochen zu haben, ist heute eines der meist diskutierten Themen im Bereich der erlaubten (Halal) Lebensmittel. Die Gelehrten der Rechtsschulen Hanafi, Maliki und Hanbali nehmen den Koran, Vers 121 aus dem Kapitel Al An’am als Beweis dafür, dass bei der Tierschlachtung die Basmala aufzusagen Pflicht (Fard) sei und dass die geschlachteten Tiere ohne Basmala verboten (Haram) seien. In der schafiitischen Rechtsschule ist es umgekehrt, sodass bei der Schlachtung das Aufsagen der Basmala keine Pflicht, also die geschlachteten Tiere ohne Basmala erlaubt (Halal) sind.

Eigentlich werden die oben genannten und gegensätzlichen Sichtweisen mit dem gleichen Vers (Kapitel Al-An’am im Koran, Vers 121) begründet. Diejenigen, die behaupten, dass die Basmala Pflichtsei, übersetzen den Vers wie folgt: “Und esst kein Fleisch, worüber (beim Schlachten) der Name Allahs nicht ausgesprochen worden ist! Das ist Frevel…”

Wenn man den Vers so verstehen würde, wäre es in der Tat verboten Tiere zu essen, auf denen Allah während der Schlachtung nicht erwähnt wurde und die Konsumenten von diesem Fleisch wären somit Frevler (Fasiq). Diejenigen hingegen, die der Meinung sind, dass die Basmala keine Pflicht ist, sagen, dass dieser Vers in dieser Form falsch übersetzt und verstanden wird.

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Dr. Yahya ŞENOL

Veröffentlicht in: Kitap ve Hikmet Dergisi, Januar – März, Serien-Nr.:, S. 78-83.